Was ist die URA ?
Der Schöpfer eines künstlerischen Werkes bestimmt, wer welche kommerzielle
Aktivität damit setzen darf. Im Zuge der Massennutzung von Musik hat der
Gesetzgeber die Vervielfältigung für den privaten Bereich erlaubt, aber dafür
eine pauschale Vergütung eingeführt, die so genannte Leerkassettenvergütung.
URA = Urheberrechtsabgabe ist die im Geschäftsalltag von Industrie und Handel
verwendete Bezeichnung für die Leerkassettenvergütung.
Die austro mechana kassiert die Leerkassettenvergütung für Ihre eigenen
Rechteinhaber (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) und auch für alle
anderen Berechtigten, die durch die Verwertungsgesellschaften
Literar-Mechana,
LSG, VAM,
VBK,
VDFS
und VGR vertreten werden.
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Rechtsgrundlage
Lesen Sie in unserem
Informationsblatt die einschlägigen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
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Welche Medien sind URA-pflichtig ?
Das Gesetz legt ganz allgemein fest, dass für jedes Trägermaterial, welches für Aufnahmen / Überspielungen von geschützten Inhalten zum privaten Gebrauch geeignet oder bestimmt ist, die Vergütung zu entrichten ist.
URA-pflichtig sind somit:
- Audio- und Videoleerkassetten
- DAT
- Minidisc
- CD-R/-RW Data
- CD-R/-RW Audio
- Kamerakassetten
- bespielbare DVD
- integrierte und wechselbare MP3-Speicher
- Festplatten in MP3-Jukeboxes
- Festplatten in bzw. für DVD-Recorder, Sat-Receiver u.a.
UE-Geräten
- USB-Sticks
- Festplatten in / für Desktop Computer
- Festplatten / Festspeicher in / für mobile(n) Compunter(n), Notebooks, Tablets u.a.
- Externe Festplatten
- Externe Multimedia-Festplatten
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Wer zahlt URA ?
- Importeur
- Hersteller
- Händler
Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass die Vergütung derjenige zu leisten hat, der das unbespielte Trägermaterial vom Inland oder vom Ausland aus als erster in Österreich verkauft. Dies ist in der Regel der Importeur, im Falle einer inländischen Produktion ist es der Hersteller.
Die Leerkassettenvergütung wird in der Folge auf jeder Handelsebene weiterverrechnet und ist somit für den Händler ein Durchlaufposten. Jeder Händler haftet jedoch wie ein Bürge und Zahler für die Entrichtung der Leerkassettenvergütung, soferne seine Bezugsmenge an unbespieltem Trägermaterial je Halbjahr über der so genannten Bagatellgrenze liegt (5.000 Spielstunden Audio oder 10.000 Spielstunden Video). Kleine Händler sind somit von der Haftung ausgenommen.
Letztlich zahlt jedoch der Konsument im Rahmen des Gesamtpreises die Leerkassettenvergütung. Der Konsument ist ja auch derjenige, der urheberrechtlich geschützte Musik, Bilder, Filme usw. auf das Trägermaterial privat überspielt.
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Welche Tarife gibt es ?
- Autonomer Tarif ("Wiener Zeitungs-Tarif")
Für Nichtvertragspartner gilt der autonome Tarif, für Vertragspartner der ermäßigte Vertragstarif.
Ab 1.Oktober 2010 URA für
Die Tarife verstehen sich ohne Ansprüche der Literar Mechana für die Speicherung geschriebener Texte und der VBK GmbH für die Speicherung von Bildern einschließlich Fotos, die nicht auf Bild- oder Bildschallträgern festgehalten oder durch Rundfunk gesendet wurden.
Die erste Abrechnung für im Oktober 2010 in Verkehr gesetzte Festplatten ist daher bis längstens 15.Dezember 2010 fällig.
Zur Tarifübersicht >>
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Vertragliche Regelungen
Das Bundesgremium des Radio- und Elektrohandels sowie andere Organisationen der WKO haben mit den Verwertungsgesellschaften einen Gesamtvertrag abgeschlossen. Der Gesamtvertrag Leerkassettenvergütung regelt insbesondere
- die einzelnen Medien mit dem entsprechenden Tarif (Punkt 4.)
- die Rechnungslegung bzw. monatliche Meldung (Punkt 6.)
- Ausstellung einer Gutschrift an die austro mechana (Punkt 6.)
- die Zahlung der URA (Punkt 7.) sowie
- die Überprüfung der Rechnungslegung durch die austro mechana (Punkt 10.).
Mit Abschluss des Einzelvertrages Leerkassettenvergütung mit der austro mechana gelten die ermäßigten Vertragstarife.
Meldung, Gutschrift und Zahlung müssen bis längstens 1 Monat und 15 Tage nach dem jeweiligen Abrechnungsmonat der austro mechana vorliegen.
Für Nichtvertragspartner gilt der autonome Tarif. Meldung, Gutschrift und Zahlung haben bis 10 Tage nach Monatsende zu erfolgen.
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Meldeformular / Gutschrift
Für die Abrechnung der URA gemäß Punkt 6.1. des Gesamtvertrags Leerkassettenvergütung verwenden Sie bitte unser Meldeformular, welches zugleich auch als Gutschrift ausgestellt werden kann. Der Gutschriftsbetrag errechnet sich automatisch.
Die ausgefüllte Meldung / Gutschrift senden Sie bitte an
Frau Gisela Vitek
austro mechana
Baumannstrasse 10
1030 Wien
e-mail: gisela.vitek@aume.at
Fax: 01/717 87 778
Zum Meldeformular >>
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Händlerauskunft
Jeder Händler hat auf Aufforderung unter Angabe
- der Stückzahl
- der Marken
- der Spiellängen bzw. der Kapazitäten und
- der Art des Trägermaterials
darüber Auskunft zu geben, von wem er es bezogen hat.
Dieses besondere Kontrollinstrument wurde durch
die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1989 geschaffen, um eine möglichst vollständige
Markterfassung zu garantieren.
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URA-Rückzahlung
Der Gesetzgeber hat in § 42 Abs 6 UrhG folgende zwei Fälle ausdrücklich festgelegt, in denen die austro mechana die Leerkassettenvergütung zurück zahlen muss, wenn sich auf den nachfolgenden Handelsstufen herausstellt, dass sie nicht zu entrichten ist.
- Wenn Trägermaterial auf Handelsebene exportiert bzw. reexportiert wird. Voraussetzung dafür ist der Nachweis über den Einkauf inklusive Leerkassettenvergütung (Einkaufsrechnung) und über den Export (z.B. Ausfuhrbescheinigung)
- Wenn Trägermaterial für eine Vervielfältigung auf Grund der Einwilligung des Berechtigten benutzt worden ist. Dies betrifft hauptsächlich den professionellen Bereich.
Für die Geltendmachung der Rückforderung übersenden Sie uns bitte die notwendigen Unterlagen mit dem Rückzahlungsformular (pdf / xls).
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Was passiert mit dem kassierten Geld ?
Die Einnahmen werden von der austro mechana monatlich nach einem festgelegten Schlüssel an die an der
Leerkassettenvergütung beteiligten Verwertungsgesellschaften
verteilt. Die weitere Aufteilung an die einzelnen Rechteinhaber fällt in die Kompetenz der jeweiligen Verwertungsgesellschaft.
Der Gesetzgeber hat für alle Verwertungsgesellschaften festgelegt, dass mindestens 50 % der Gesamteinnahmen für soziale und kulturelle Zwecke (SKE) zu verwenden sind. Jede Verwertungsgesellschaft hat jährlich über die Verwendung dieser Mittel an das Bundeskanzleramt zu berichten.
Über die SKE der austro mechana berichtet deren eigene Homepage. Im SKE-Bericht sind die Gesamteinnahmen der Leerkassettenvergütung im Detail dargestellt.
50 % der Einnahmen werden individuell verteilt. Dies geschieht in der austro mechana im Wesentlichen durch Auszahlung eines prozentuellen Zuschlags auf das Tantiemenaufkommen des abgelaufenen Jahres. Die Detailregelungen finden sich in Punkt 14.7 der Allgemeinen Verteilungsbestimmungen der austro mechana.
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